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Die durchschnittliche Erstattung beträgt 800,- € lt. einer Untersuchung von Finanztest Stiftung Warentest.
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Mit Lerngemeinschaften Steuern sparen

22.06.2010
Neuigkeiten zur Steuererklärung vom Aktuell Lohnsteuerhilfeverein >>

Wird eine Berufsausbildung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert, können Kosten für eine Lerngemeinschaft als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Viele Steuerpflichtige treffen sich abends oder am Wochenende zu privaten Lern- und Arbeitsgemeinschaften, um gemeinsam den Unterrichtsstoff vor- oder nachzubereiten oder um sich auf Klausuren und Prüfungen vorzubereiten.
 
Nachfolgende Aufwendungen sind absetzbar:
-                     Fahrtkosten mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer,
-                     eine Verpflegungspauschale von 6 €, bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden,
-                     Reisenebenkosten, wie z.B. Unfallkosten, Parkgebühren.

Die Aufwendungen für die Teilnahme an privaten Lern- und Arbeitsgemeinschaften sind durch die Fortbildung veranlasst und daher als Werbungskosten absetzbar. Die Aufwendungen für Lernarbeitsgemeinschaften in den Privatwohnungen der Teilnehmer können indessen nur als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Ausschluss einer nicht nur untergeordneten privaten Mitveranlassung durch den Nachweis des konkreten Gegenstands und Verlaufs der einzelnen Veranstaltungen zur Überzeugung des Gerichts belegt werden kann.
 
Damit Aufwendungen für Lerngemeinschaften anerkannt werden, fordert die Finanzverwaltung mittlerweile folgende Nachweise
-                     Ort, Datum, Uhrzeit von bis,
-                     Teilnehmerkreis, Entfernung,
-                     Inhalt der Lehrstoffe im vorausgegangen Schulunterricht,
-                     Detaillierter Inhalt der Lehrstoffe, welche am jeweiligen Treffen der Lerngemeinschaft besprochen wurde,
-                     Begründung, dass die Treffen nicht aus persönlichen Gründen erfolgen.
 
Fazit: Zur Anerkennung der Aufwendungen hat die Finanzveraltung die Meßlatte hochgelegt. In vielen Fällen reicht aber immer noch die Angabe von Ort, Datum und Teilnehmerkreis.

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