Mehrfache Anwendung der Ein-Prozent-Regelung bei Nutzung mehrerer Fahrzeuge durch ausschließlich eine Person |
26.04.2010 |
Gehören mehrere Kraftfahrzeuge bei einem Unternehmer zu seinem Betriebsvermögen, ist grundsätzlich, sofern die Kraftfahrzeuge privat genutzt werden, die Ein-Prozent-Regelung auch mehrfach anzuwenden.
Das Finanzamt änderte nach einer Außenprüfung die Einkommensteuerbescheide und setzte für alle Fahrzeuge des Klägers private Nutzungsanteile nach der Ein-Prozent-Regelung an.
Die dagegen gerichteten Einsprüche wies das Finanzamt zurück. Mit der Klage beim Finanzgericht machte der Kläger geltend, er könne nicht mehrere Fahrzeuge gleichzeitig privat nutzen. Im Ergebnis hat auch das Finanzgericht die privaten Nutzungsanteile für sämtliche zum Betriebsvermögen des Klägers gehörenden Kraftfahrzeuge durch mehrfache Anwendung von der Ein-Prozent-Regelung. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht geboten, die Vorschrift nur einmal anzuwenden, wenn mehrere betriebliche Kraftfahrzeuge ausschließlich durch eine Person auch privat genutzt werden.
Eine unzulässige Härte liegt nicht vor, da abweichend davon die private Nutzung mit Fahrtenbüchern belegt werden könne.
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