Lohnsteuerjahresausgleich – neue Umzugskostenpauschalen gültig ab 01.08.2011 |
28.07.2011 |
Mit Schreiben vom 05.07.2011 gab das Bundesfinanzministerium der Finanzen die neue Höhe der steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR bekannt; Die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ändern sich ab 01.08.2011.
Die bisher geltenden Werte sind bei Umzügen, die nach dem 31.07.2011 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Die neuen Werte gliedern sich wie folgt:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 01.08.2011 1.617 €.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt
für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 01.08.2011 1.283 €;
für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab 01.08.2011 641 €.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 01.08.2011 um 283 €.
Haben Sie Fragen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Umzugskosten oder weitere Fragen zum Lohnsteuerjahresausgleich oder zur Steuererklärung, so wenden Sie sich bitte an eine unserer örtlichen Beratungsstellen des Aktuell Lohnsteuerhilfevereins e.V.
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