Lohnsteuerjahresausgleich 2010 - Pflicht oder Kür? |
28.04.2011 |
Es sind nur noch wenige Tage, bis für viele Steuerpflichtige die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 läuft. Stichtag für alle, die eine Erklärung abgeben müssen, ist grundsätzlich der 31.05. des Folgejahres. Alle anderen können sich bis zu sieben Jahre Zeit lassen. Viele wissen jedoch nicht, ob sie eine Erklärung einreichen müssen. Dass nicht nur Gewerbetreibende oder Selbständige ihr Einkommen erklären müssen, ist nicht allen Steuerpflichtigen bekannt.
Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, muss laut Einkommensteuergesetz grundsätzlich sein Einkommen erklären. Die Abgabeverpflichtung bei Arbeitnehmern wird an ganz bestimmte steuerliche Sachverhalte gekoppelt. Wer zum Beispiel gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern tätig ist (Steuerklasse VI) oder so genannte Lohnersatzleistungen von mehr als 410 € im Jahr neben Arbeitslohn bezogen hat, muss eine Erklärung einreichen. Bereits hier stellt sich die Frage, welche Einnahmen Lohnersatzleistungen sind. Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld gehören dazu, Arbeitslosengeld II (Hartz IV) jedoch nicht.
Wer bereits im laufenden Jahr weniger Lohnsteuern zahlen will, kann sich einen Freibetrag auf der Steuerkarte eintragen lassen. Das hat jedoch zur Konsequenz, eine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen. Ebenfalls in der Pflicht ist der, der eine Abfindung oder eine andere Entschädigung erhalten hat. Das sind jedoch noch längst nicht alle Konstellationen, die eine Abgabe nach sich ziehen. Außerdem reicht es, wenn nur einer der aufgeführten Tatbestände gegeben ist. Da sich die individuellen Verhältnisse auch jährlich ändern können, stellt sich auch die Frage nach der Erklärungspflicht jedes Jahr neu.
Eine Besonderheit gilbt es bei Nicht-Arbeitnehmern, zum Beispiel Rentnern. Diese sind bereits dann zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn die Einkünfte eine bestimmte Grenze überschreiten. Diese Grenze ist der Grundfreibetrag, der vom Gesetzgeber festgelegt wird und sich daher mitunter auch jährlich ändert. Der Grundfreibetrag beträgt bei der aktuellen Veranlagung 8.004 €. Dabei gelten für Verheiratete die doppelten Beträge.
zurück
