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Lohnsteuerbescheinigung 2010: Kein Nachteil für freiwillig gesetzlich Versicherte Laut nachfolgender Information des Bundesministeriums für Finanzen müssen Daten nicht erneut übermittelt werden

24.03.2011
Neuigkeiten zur Steuererklärung vom Aktuell Lohnsteuerhilfeverein >>

Betroffen sind zunächst einmal nur diejenigen Versicherten, die freiwillig Versicherte der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind. Die Lohnsteuerbescheinigung, die sie für das zurückliegende Jahr bekommen haben, kann unter Umständen falsch ausgefüllt sein. Konkret geht es vor allem um zwei Zeilen: Unter den Nummern 25 und 26 der Bescheinigung wird der Beitrag des Versicherten, den er an die Krankenkasse zahlt, notiert. Wichtig ist, dass hier der gesamte Betrag stehen sollte – also eine Summe inklusive der vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse.
 
Kein Nachteil für Arbeitnehmer
 
Da zahlreiche Arbeitgeber in diesem Punkt irrtümlicherweise einen Betrag angegeben haben, der ihren eigenen Zuschuss zum Beitrag des Arbeitnehmers nicht enthielt, standen zahlreiche freiwillig Versicherte vor der Frage, ob die falsche Zahl für sie selbst einen Nachteil bei der Einkommensteuer bedeuten würde.
 
Hier gibt das Bundesfinanzministerium eindeutig Entwarnung: Für niemanden wird ein Nachteil entstehen. Die Fälle fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigungen werden maschinell erkannt. Das heißt: Das Finanzamt berücksichtigt die Beiträge des Arbeitnehmers in korrekter Höhe als Vorsorgeaufwendung – ganz gleich, was in den Zeilen 25 und 26 vermerkt ist. Im Zweifel wird das Finanzamt beim Arbeitnehmer nachfragen.
 
Grundsätzlich wird jedoch empfohlen, im Steuerbescheid zu überprüfen, ob im Steuerbescheid die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt insbesondere für die Arbeitnehmer, die ihre Steuererklärung schon abgegeben haben.
 
Was gilt für Selbstzahler?
 
In Fällen, in denen der freiwillig versicherte Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (hier spricht man von Selbstzahlern), muss unter Nummer 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung gar nichts eingetragen werden. Arbeitgeberzuschüsse sind unabhängig davon unter Nummer 24 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.
 
Arbeitgeber müssen Angaben nicht erneut ans Finanzamt schicken
 
Grundsätzlich ist natürlich ein prüfender Blick auf die eigene Lohnsteuerbescheinigung nicht verkehrt. Wichtig ist aber auch: Hat ein Arbeitnehmer in diesem Punkt einen fehlerhaften Eintrag auf der Lohnsteuerbescheinigung entdeckt, so muss er seinen Arbeitgeber weder um einen korrigierten Ausdruck bitten noch muss der Arbeitgeber die Daten seines Mitarbeiters erneut ans Finanzamt übermitteln.

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