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Leiharbeitnehmer können beim Lohnsteuerjahresausgleich Verpflegungsmehraufwendungen absetzen

09.09.2010
Neuigkeiten zur Steuererklärung vom Aktuell Lohnsteuerhilfeverein >>

Der Bundesfinanzhof hat mit einem weiteren Urteil (17.06.2010 - VI R 35/08) entschieden, dass Leiharbeitnehmer typischerweise über keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügen. Sie können sich nicht darauf einrichten, an einem bestimmten Arbeitsort dauerhaft tätig zu sein. Damit stehen Leiharbeitnehmerngrundsätzlich Verpflegungsmehraufwendungen zu.
 
Verpflegungsmehraufwendungen können Arbeitnehmer geltend machen, die auswärts tätig sind und keine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Bei Leiharbeitnehmern kam es hinsichtlich der Frage, ob diese eine regelmäßige Arbeitsstätte haben, immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dazu bereits 2008 und 2009 mit zwei Urteilen (VI R 21/07 und VI R 21/08) klar gestellt, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte ist. Mit dem vorliegenden Urteil führt der BFH diese Rechtsauffassung fort. Im Urteil heißt es, dass Leiharbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Damit bestehe grundsätzlich Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen. Offen ließ der BFH die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der für die Dauer seines Arbeitsvertrages an der gleichen Tätigkeitsstätte ausgeliehen wurde, eine regelmäßige Arbeitsstätte hat.
 
Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. rät Arbeitnehmern, die als Leiharbeitnehmer tätig sind, Verpflegungsmehrwendungen geltend zu machen. Die Höhe der als Werbungskosten zu berücksichtigenden Beträge richtet sich nach der Dauer der Auswärtstätigkeit. Wer mehr als 8 Stunden auswärts beschäftigt ist, kann für längstens drei Monate pro Arbeitstag 6,- € beantragen. Bei mehr als 14 Stunden gewährt der Fiskus 12,- € und bei über 24 Stunden Auswärtstätigkeit gibt es 24,- €. Außerdem sind die Fahrten zur Tätigkeitsstätte mit 0,60 € pro Entfernungskilometer zu berücksichtigen.

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