Kurzarbeitergeld und die steuerlichen Auswirkungen |
18.03.2009 |
Das Kurzarbeitergeld ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Es wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (sog. Progressionsvorbehalt).
Das Kug muss deshalb in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Sofern man nicht bereits aus anderen Gründen zur Einkommensteuer veranlagt wird, ist man zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung jedenfalls dann verpflichtet, wenn das Kug, ggf. zusammen mit anderen dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen, die der Steuerpflichtige oder dauernd getrennt lebender Ehegatte im selben Kalenderjahr erhalten haben, 410 € übersteigt.
In vielen Fällen (je nach Bezugsdauer und Höhe des Kug) wird dies zu erheblich geringeren Steuererstattungen bzw. Steuernachzahlungen führen.
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