Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld |
21.01.2009 |
Viele große Firmen und Unternehmen melden in Folge der Wirtschaftskrise derzeit Kurzarbeit an. Dadurch sollen u. a. auch Entlassungen vermieden werden.
Meist ist die Möglichkeit der Kurzarbeit durch die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geregelt – in Arbeitsverträgen wird man solch eine Vereinbarung eher selten finden. Außerdem muss der Betriebsrat (falls vorhanden) der Kurzarbeit zustimmen. Dieser vereinbart mit dem Arbeitgeber auch, wann die Kurzarbeit beginnt, wie lange sie dauert und wie sich währenddessen die Arbeitszeiten gestalten.
Während der Kurzarbeit erhält der Arbeitnehmer nur mehr für die geleistete Arbeit Lohn. Allerdings übernimmt einen Teil des Einkommensausfalls die Agentur für Arbeit mit dem Kurzarbeitergeld (Kug), wenn sie die Kurzarbeit genehmigt hat.
Die Dauer der Kurzarbeit ist zwar nicht begrenzt, das Kug allerdings schon. Bisher wurde es max. für sechs Monate bezahlt, seit 01.01.2009 wurde dieser Zeitraum aus aktuellem Anlass aber auf 18 Monate verlängert.
Die Berechnung des Kurzabeitergeldes erfolgt ähnlich wie das Arbeitslosengeld. Es werden 60 Prozent des Netto-Gehaltsverlustes für Kinderlose, 67 Prozent für Kurzarbeiter mit mind. einem Kind bezahlt. Das Kurzarbeitergeld wird direkt an den Arbeitgeber überwiesen, der es mit dem (verminderten) Gehalt an seine Mitarbeiter auszahlen muss.
Das Kug ist zwar steuerfrei, aber wird unter Progressionsvorbehalt versteuert (wie Arbeitslosen- oder Krankengeld), d. h. dass der Steuersatz für das übrige Einkommen dadurch steigt und es somit evtl. zu Steuernachzahlungen im nächsten Jahr kommen kann.
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