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Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen – Vereinfachter Nachweis bei der Steuererklärung oder Lohnsteuerjahresausgleich

08.02.2011
Neuigkeiten zur Steuererklärung vom Aktuell Lohnsteuerhilfeverein >>

Der BFH hat seine Rechtsprechung geändert. Mit den Urteilen vom 11.11.2010, Az: VI R 17/09 und VI R 16/09 des Bundesfinanzhofes werden die krankheitsbedingten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung oder Lohnsteuerjahresausgleich erleichtert anerkannt.
 
Grundsätzlich gilt: Krankheitskosten werden zum Zweck der Heilung einer Krankheit aufgewendet, um die Krankheit zu beseitigen oder um sie leichter zu ertragen. Bisher wurden ärztliche Atteste und andere Beweismittel nur dann anerkannt, wenn diese vor Beginn der Behandlung ausgestellt wurden. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass der Nachweis eines ärztlichen Attestes nunmehr auch später ausgestellt werden kann. Aus dem Gesetz ergibt sich nämlich nicht, dass ein solch formalisiertes Nachweisverlangen geführt werden muss. Der Grundsatz verlangt die freie Beweisführung.
 
Die Urteile:
 VI R 16/09: Eltern hatten wegen der Asthmaerkrankung ihres Kindes Wohnmobiliar ausgetauscht. Ein vorher ausgestellter amtsärztlicher Nachweis über die Gefährdung durch die alten Möbel konnte nicht erbracht werden. Nach geänderter Rechtsprechung kann der Austausch von Teppichen bei einem Asthma-Leiden auch dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn die ärztliche Bescheinigung hier nachträglich eingeholt wird.
 
VI R 17/09: Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche des Sohnes wollten die Eltern hier zum Abzug bringen. Auf Grund ärztlichen Anratens besuchte der Sohn ein Legastheniezentrum, das in einem Internat integriert war. Es sind Aufwendungen für den Schulbeitrag, Unterbringung, Verpflegung und Therapie entstanden. Auch in diesem Fall hat der BFH entschieden, dass ein im Nachhinein erstelltes Gutachten des Hausarztes ausreichende Nachweispflicht darstellt.
 
Weiterhin und davon unberührt wirken sich Krankheitskosten steuermindernd jedoch nur aus, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese beträgt 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte.
 
Konkret für die Steuerbürger ergibt sich aus der Rechtsprechung: Erkennt das Finanzamt bestimmte Aufwendungen nicht an, sollten sie prüfen, ob die Anforderung der Finanzämter angemessen geführt ist, oder ob durch anderweitige Glaubhaftmachung der Steuerabzug gewährt werden muss.

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