Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Kinder mindern die Steuerlast der Eltern beim Lohnsteuerjahresausgleich |
24.01.2012 |
Kinder, die sich in einer betrieblichen Ausbildung befinden, müssen in der Regel bereits selbst Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Diese Beiträge sind seit 2010 steuermindernd absetzbar. Vielen Auszubildenden bringt das jedoch keinen Vorteil, weil sie ohnehin keine Lohnsteuern zahlen. Eine Ausnahme im Gesetz erlaubt jedoch die Berücksichtigung dieser Beiträge bei den Eltern.
Seit 2010 bietet eine Regelung im Paragraf 10 Einkommensteuergesetz die Möglichkeit, Versicherungsbeiträge von Kindern bei den Eltern absetzen zu können, solange Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Normalerweise kann nur derjenige Beiträge als Sonderausgaben geltend machen, der selbst Versicherungsnehmer ist und die Beiträge auch unmittelbar zahlt. Haben Großeltern für den Enkel eine Autohaftpflichtversicherung abgeschlossen, weil sie einen höheren Schadensfreiheitsrabatt haben, können nur die Großeltern die Beiträge absetzen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Kinder gelten jedoch als eigene Beiträge der Eltern, wenn die Eltern die Beiträge wirtschaftlich tragen.
Die Finanzverwaltung geht nach anfänglichem Zögern nunmehr davon aus, dass Eltern mit ihrer Unterhaltspflicht in Form von Bar- oder Sachleistungen diese Voraussetzungen erfüllen. Damit können Eltern auch die Sozialversicherungsbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung geltend machen, die der Ausbildungsbetrieb vom Lehrlingsgeld des Kindes abgezogen hat. Bei beispielsweise 8.000 € Lehrlingslohn im Jahr bringt das Eltern mit einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent 212 € Steuervorteil.
Für den Abzug müssen Eltern eine Steuererklärung abgeben. Sozialversicherungsbeiträge der Kinder werden weder in der Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt noch können sie als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung eingetragen werden. Der Steuervorteil kann erst mit der Veranlagung erreicht werden. Allerdings können die Beiträge nur einmal als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden, entweder bei den Eltern oder bei den Kindern. Das ist zu beachten, wenn für die Kinder ebenfalls eine Steuererklärung abgegeben werden sollte.
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