Kosten für Toupets können nicht so einfach von der Steuer abgesetzt werden |
19.12.2008 |
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil verkündet, dass die Kosten für ein Toupet nicht ohne weiteres von der Steuer abgesetzt werden können. Der Kauf eines künstlichen Haarteils kann nur dann als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden, wenn ein Amts- oder Vertrauensarzt vor dem Kauf bescheinigt, dass dieser aus medizinischen Gründen notwendig ist.
Somit wurde die Klage eines über 60jährigen Toupetträgers gegen sein Finanzamt abgelehnt (AZ 2 K 1928/08).
Der Kläger erklärte dem Gericht, dass er seit 1970 alle zwei Jahre ein künstliches Haarteil wegen einer Haarausfallerkrankung ärztlich verschrieben bekommen hatte. Bis zur gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2000 hat die Krankenkasse die Kosten auch übernommen.
Das Gericht argumentierte, dass von der Kasse nicht erstattete Heilbehandlungskosten zwar als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden können, um hier aber Missbrauch zu vermeiden, muss vor dem Kauf ein amts- oder vertrauensärztliches Attest vorliegen.
Außerdem verwies das Gericht auch eine Entscheidung des Landessozialgerichts, wonach Männer für ihre Toupets und Haarteile selbst aufkommen müssen, das Kahlköpfigkeit bei ihnen – im Gegensatz zu Frauen – nichts Ungewöhnliches ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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