Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung |
25.02.2010 |
Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 20.05.2009 die wegen einer Fertilitätsstörung des Mannes entstandenen Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die steuerliche Anerkennung scheiterte weder an der fehlenden Kinderlosigkeit des Paares noch am Fehlen eines vor Behandlungsbeginn eingeholten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die in die Behandlung einbezogene Partnerin des Mannes im Streitjahr das 45. Lebensjahr vollendete, wenn die einschlägigen Regelungen der ärztlichen Berufsordnung für die Durchführung von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung keine generelle Grenzen für das Alter der zu behandelnden Frau vorsehen.
Für weitere Fragen stehen Ihnen gerne die Beratungsstellen des Aktuell Lohnsteuerhilfevereins e.V. zur Verfügung.
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