Konjunkturpaket II – einmaliger Kinderbonus |
13.03.2009 |
Eine einmalige Zahlung von 100,- Euro Kindergeld soll Eltern mit geringem Einkommen zu Gute kommen. Steuerrechtlich erfolgt eine Anrechnung des Kindergeldes auf die Steuerentlastung aus den Kinderfreibeträgen. Dadurch verbleibt jedoch bei Alleinerziehenden bereits mit einem zu versteuernden Einkommen von ca. 15.000,- Euro und einem Steuersatz von 25 Prozent nichts mehr von der zusätzlichen Kindergeldzahlung. Bei zusammen lebenden Eltern entfällt der Kinderbonus ab einem Grenzsteuersatz von 34 Prozent.
Der Grundfreibetrag für dieses Jahr wird rückwirkend von bisher 7.664,- Euro auf 7.834,- Euro erhöht. Folgerichtig wäre gewesen, mit Anhebung des Grundfreibetrags auch den Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge für die Gewährung von Kindergeld und den Unterhaltshöchstbetrag anzupassen. Beide Beträge bleiben jedoch derzeit bei 7.680,- Euro. Der Gesetzgeber entkoppelt damit den Grundfreibetrag vom steuerfreien Existenzminimum. In der Konsequenz werden Kinder schlechter gestellt als Erwachsene.
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