Klagen gegen begrenzten Abzug von Kinderbetreuungskosten |
19.08.2009 |
Zwei Drittel von höchstens 6.000 Euro pro Kind können jährlich bei der Steuererklärung für die Betreuung eines Kindes geltend gemacht werden. Gegen den begrenzten Abzug laufen mehrere Klagen.
Bis 2005 waren Kinderbetreuungskosten nur als außergewöhnliche Belastung absetzbar. 2006 wurde die steuerliche Berücksichtigung grundsätzlich neu geregelt. Seit dem können Aufwendungen für die Betreuung von Kindern Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oderhaushaltsnahe Dienstleistungen sein. Ob die Kosten absetzbar sind, ist vorrangig vom Alter des Kindes und der Berufstätigkeit der Eltern abhängig. Als Sonderausgaben oder Werbungskosten berücksichtigen die Finanzämter jedoch nur zwei Drittel der Aufwendungen maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr.
Gegen diese Begrenzung haben einige Eltern geklagt. Betroffenen Steuerpflichtigen empfehlen wir mit Hinweis auf die laufenden Verfahren Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einzulegen.
Sofern Sie diesbezüglich Rat und Hilfe benötigen, können sich gerne an eine Beratungsstelle des Aktuell Lohnsteuerhilfevereins wenden.
zurück 