Kindergeld retten mit einem elternfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) |
25.08.2009 |
Erreicht das Kind das 18. Lebensjahr beginnen für viele Eltern die Probleme mit der Kindergeldkasse. Denn ab Erreichen der Volljährigkeit des Kindes wird Kindergeld nur noch unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Befinden sich die Kinder in Ausbildung, genügen eine Ausbildungsbescheinigung und der Nachweis, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag von 7.680 Euro nicht übersteigen. Doch was ist, wenn das Kind die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, sich jedoch um eine Wiederholungsprüfung bemüht?
Nach dem BFH-Urteil kann auch dann ein Berücksichtigungszeitraum vorliegen, wenn das Ausbildungsverhältnis mit dem Lehrbetrieb zwar beendet ist, das Kind sich jedoch ernsthaft um Nachholung der nicht bestandenen Prüfung bemüht (Urteil vom 02.04. 2009 - III R 85/08).
Betroffenen Eltern kann dieses Urteil das Kindergeld retten, meint Christian Staller, Vorstand vom Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. und rät, bei Ablehnung des Kindergeldes in ähnlich gelagerten Fällen Einspruch mit Hinweis auf das BFH-Urteil einzulegen.
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