Kinder auf der Steuerkarte |
24.11.2008 |
Kinder, die das 18. Lebensjahr 2008 oder bereits früher vollendet haben, werden bei den Steuerkarten nicht mehr eingetragen.
Sie können aber weiter berücksichtigt werden, wenn sie sich beispielsweise noch in der Ausbildung befinden, auf einen Ausbildungsplatz warten oder arbeitslos sind.
Allerdings dürfen in diesen Fällen die Einkünfte und Bezüge der Kinder den maßgeblichen Grenzbetrag für 2008 in Höhe von Euro 7.680 nicht überschreiten. Übersteigen die Einkünfte und Bezüge diesen Grenzbetrag nicht, wird weiterhin Kindergeld gewährt.
Allerdings dürfen in diesen Fällen die Einkünfte und Bezüge der Kinder den maßgeblichen Grenzbetrag für 2008 in Höhe von Euro 7.680 nicht überschreiten. Übersteigen die Einkünfte und Bezüge diesen Grenzbetrag nicht, wird weiterhin Kindergeld gewährt.
Da im laufenden Jahr, auch bei höherem Einkommen, kein Kinderfreibetrag bei der Lohnsteuer berücksichtigt wird, lohnt es sich kaum, den Kinderfreibetrag für das volljährige Kind auf der Lohnsteuerkarte beim Finanzamt nachtragen zu lassen. Dieser mindert nämlich nur den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
Bei einem nachgetragenen Kinderfreibetrag ist jedoch sowieso eine Einkommensteuererklärung einzureichen, so daß man auf das Nachtragen der Kinderfreibeträge auch verzichten und diese erst bei der Einkommensteuerveranlagung geltend machen kann.
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