Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Barzahlung der Rechnung |
27.04.2009 |
20 Prozent der Aufwendungen für Handwerksleistungen, Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können bis zur Grenze von 600 Euro auf Antrag über die Einkommenssteuer zurückerstattet werden. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl eine detaillierte Rechnung des beauftragten Unternehmens als auch ein Kontoauszug mit der Abbuchung des entsprechenden Rechnungsbetrages vorliegen.
In der Praxis ist es aber üblich, solche Dienstleistungen in bar zu bezahlen.
Nach dem aktuell veröffentlichten BFH-Urteil vom 20.11.2008 bleibt es aber dabei, dass Handwerkerrechnungen im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen nur geltend gemacht werden können, sofern diese per Überweisung bezahlt werden. Sonst macht Ihnen das Finanzamt einen Strich durch die Rechnung und der Steuerabzug ist dahin.
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