Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V.





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Keine Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Wegekosten beim Lohnsteuerjahresausgleich

04.09.2009
Neuigkeiten zur Steuererklärung vom Aktuell Lohnsteuerhilfeverein >>

 
Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Behinderung können also für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen in Abzug bringen.
Behinderte haben jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den Entfernungspauschalen oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen.
 
Aktuell hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 05.05.2009 entschieden, dass Behinderte, die für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitstäglich sowohl einen Pkw als auch öffentliche Verkehrsmittel benutzen, die Wahl haben, entweder insgesamt die Entfernungspauschale oder insgesamt die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen. Dabei können sie für die Pkw-Fahrten die Dienstreisepauschale oder den tatsächlich berechneten Km-Kostensatz ansetzen. Eine Kombination der Entfernungspauschale für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und der Dienstreisepauschale für die Benutzung des Pkw ist also nicht möglich.

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