Keine Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Wegekosten bei Behinderten |
07.07.2009 |
1. Steuerpflichtige deren Grad der Behinderung mindestens 70 oder mindestens 50 und Merkzeichen G beträgt, können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen in Abzug bringen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG).
2. Behinderte haben jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den Entfernungspauschalen oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Eine Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten ist laut BFH, Beschluss vom 05.05.2009 - VI R 77/06 mit dem Gesetz nicht vereinbar.
Für stark Behinderte, die auch ihre tatsächlichen Kfz-Kosten ansetzen könnten, gilt daher der Grundsatz: „Ganz oder gar nicht”.
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