Keine Kürzung der Eigenheimzulage bei Bezug von Hartz IV |
17.10.2008 |
Die Eigenheimzulage darf nicht an das Arbeitslosengeld angerechnet werden, wenn der Hartz VI Antragsteller nachweisen kann, dass er die Eigenheimzulage auch tatsächlich zur Anschaffung bzw. Herstellung des Eigenheims verwendet hat (LSG Niedersachsen-Bremen, AZ L 8 AS 39/05 ER).
Bei der Antragstellung zu Hartz IV müssen alle zur Verfügung stehenden Einnahmen in Geld oder Geldeswert angegeben werden. Eine der wenigen Ausnahmen gibt es aber für zweckbestimmte Leistungen und hierunter fällt auch die Eigenheimzulage.
Sie soll ja vorrangig Familien mit Kindern fördern. Dies wäre aber nicht mehr der Fall, wenn Hartz IV Empfänger die Eigenheimzulage dazu nehmen müssen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und dadurch nicht mehr dem eigentlichen Zweck zukommen lassen könnten.
Am besten lässt sich nachweisen, dass die Eigenheimzulage tatsächlich zur Herstellung oder Anschaffung von Wohneigentum eingesetzt wird, wenn sie unwiderruflich an den Darlehensgeber abgetreten wurde.
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