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Kein Werbungskostenabzug für Besuche des Ehegatten bei doppelter Haushaltsführung

12.04.2011
Neuigkeiten zur Steuererklärung vom Aktuell Lohnsteuerhilfeverein >>

Laut der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 02.02.2011 Az: VI R 15/10 können Gegenbesuche des Ehegatten, sofern diese privat veranlasst sind, nicht von bei der Steuererklärung und beim Lohnsteuerjahresausgleich abgesetzt werden.
 
Liegen Arbeits- und Wohnort so weit von einander entfernt, dass die täglichen Heimfahrten nicht möglich sind, können die Kosten für Unterkunft und Familienheimfahrten als doppelte Haushaltsführung bei den Werbungskosten abgezogen werden. Für Heimfahrten mit dem PKW ist die Kilometerpauschale für Hin- und Rückfahrt anzusetzen, bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel wie Bus, Bahn- oder Flugtickets sind die tatsächlichen Kosten absetzbar. Bei Aufnahme des zweiten Haushaltes sind auch Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate abzugsfähig. Es ist unerheblich ob eine komplette Wohnung angemietet, ein Zimmer in einer Pension bewohnt oder ein Untermietvertrag abgeschlossen wird.
 
In dem zu entscheidenden Sachverhalt beantragte ein Ehepaar für die Jahre 2003 und 2004 Werbungskosten als doppelte Haushaltsführung. Hierfür machten sie Heimfahrten der Ehefrau mit dem PKW und Flugzeug geltend. Die Gegenbesuche des Ehemannes am Arbeitsort wurden ebenfalls in die Kosten aufgenommen. Diese erkannte das Finanzamt jedoch nicht an. Es folgten Einspruch und Klagen, die erfolglos blieben. Das Ehepaar ging in Revision.
 
Im Beschluss stellt der Bundesfinanzhof fest, dass das Finanzamt den Abzug zu Recht ablehnte. Die Entscheidung der Gegenbesuche des Ehegatten am Arbeitsort beruhte allein auf privater Motivation und stellen deshalb keine Werbungskosten dar. Für die am auswärtigen Arbeitsort wohnende Ehefrau gab es keine beruflichen Hinderungsgründe, nach Hause zu fahren. Wie die Entscheidung dann ausgefallen wäre, wenn Familienheimfahrten aus beruflicher Veranlassung nicht möglich sind, ließ der Bundesfinanzhof völlig offen.

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