Kapitalanleger sollten sich wehren |
20.08.2010 |
Bis einschließlich 2008 waren Aufwendungen im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich als Werbungskosten absetzbar, sofern diese die Pauschale von 51 Euro überschritten haben. Mit der ab 2009 geltenden Abgeltungsteuer gibt es diese Möglichkeit nicht mehr. Dagegen hat sich ein Kapitalanleger gewehrt und bis vor das Finanzgericht Münster geklagt. Gleichfalls Betroffenen rät der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. mit Hinweis auf das anhängige Verfahren (6 K 1847/10 E) Einspruch einzulegen und Verfahrensruhe zu beantragen.
Die Besteuerung von Kapitalvermögen war bis 2008 nicht nur für Steuerlaien kompliziert und undurchsichtig. Mit der Abgeltungsteuer sollte alles einfacher und durchschaubarer werden. Der Vereinfachung fiel jedoch auch die steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten zum Opfer. Grundsätzlich sind ab Veranlagung 2009 Einkünfte aus Kapitalvermögen über 801 € beziehungsweise 1.602 € (alleinstehend/ verheiratet) mit der Abgeltungsteuer „abgegolten“. Die Banken sind verpflichtet, auf den steuerpflichtigen Teil 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zu erheben und an den Fiskus abzuführen. Wer hohe Kosten hat, kann diese nun nicht mehr geltend machen.
