Ist eine Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragteuer auf Grund der Erteilung eines gemeinsamen Freistellungsauftrages im Jahr der Eheschließung möglich? |
24.06.2009 |
Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5. November 2002 können Ehegatten nur einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Haben Ehegatten bereits vor dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung einzeln Freistellungsaufträge erteilt, gilt für das Jahr der Eheschließung, dass eine rückwirkende Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer aufgrund des gemeinsamen Freistellungsauftrages nicht zulässig ist.
Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 01.04.2009 kann im Jahr der Eheschließung eine rückwirkende Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer erfolgen, wenn die Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. So können Veranlagungsfälle im Jahr der Eheschließung vermieden werden.
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