In welcher Höhe können Unterkunftskosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort geltend gemacht werden? |
20.01.2010 |
Laut BMF-Schreiben vom 10.12.2009 ist auch im Fall der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort zu beachten, dass Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur insoweit notwendig im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 EStG sind, als sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten.
Diese Flächenbegrenzung kann auch nicht mit der Begründung überschritten werden, dass etwa Mangel an kleineren Wohnungen herrsche, die Wohnungswahl eilbedürftig sei oder dass zu der Wohnung ein Zimmer gehöre, das teilweise auch büromäßig genutzt werde. Erfüllt das Zimmer die Voraussetzungen eines steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmers, sind die dadurch entstehenden Aufwendungen gesondert zu beurteilen und nach den für ein häusliches Arbeitszimmer geltenden gesetzlichen Regelungen abziehbar.
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