Ihr Lohnsteuerjahresausgleich - wie lässt sich der Erklärungsbedarf in der Anlage KAP reduzieren? |
27.10.2011 |
Nachfolgende erläuternde Information hat das Bundesfinanzministerium zur Anlage Kapitaleinkünfte am 07.10.2011 unter www.bundesfinanzministerium.de veröffentlicht.
Seit dem 01.01.2009 hat der Steuerabzug bei Kapitalerträgen abgeltende Wirkung, das heißt, es besteht grundsätzlich keine Pflicht mehr, diese Erträge in der Steuererklärung anzugeben. Die Besteuerung erfolgt mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Kaitalertragsteuer wird nur dann erhoben, wenn die Kapitaleinkünfte den Sparer-Pauschbetrag von 801 € für Ledige oder 1.602 € für Verheiratete überstiegen wird oder wenn keine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorgelegt wird.
Für die Abgeltungssteuer gilt aber das so genannte Veranlagungswahlrecht. Wer meint, dass die Veranlagung der Kapitaleinkünfte zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt, kann eine Einbeziehung seiner Kapitaleinkünfte in den allgemeinen progressiven Einkommensteuertarif beantragen. Die Höhe des allgemeinen Einkommensteuertarifes ist dabei nicht entscheidend, maßgebend ist allein, wie hoch die Steuerbelastung bei einer Einbeziehung der Kapitaleinkünfte im Vergleich zu einer Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz ist. Das Finanzamt prüft beide Alternativen und wendet die für den Steuerpflichtigen günstigere Variante an (sog. Günstigerprüfung).
Für die weit überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen dürfte sich die Ausübung des Veranlagungswahlrechts kaum lohnen, denn bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 15.721 € und 31.442 € bei zusammenveranlagten Ehegatten wird ein (Grenz-)Steuersatz von 25 % erreicht.
Vereinfachtes Beispiel, gerechnet ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer:
Eine steuerpflichtige Person erzielt (nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags) 5.000 € Kapitalerträge und 15.000 € Einkünfte aus den übrigen Einkunftsarten. Würde eine Veranlagung mit einem zu versteuernden Einkommen (zvE) von 20.000 € durchgeführt, wären bei Anwendung des derzeit geltenden allgemeinen Einkommensteuertarifs 2.701 € Einkommensteuer zu zahlen; bei Anwendung des Tarifs auf 15.000 € zvE fallen 1.410 € Steuer in der Veranlagung und 1.250 € Abgeltungsteuer, also zusammen 2.660 €, an. Die Abgeltungsteuer führt zu 41 € weniger Einkommensteuer.
Sind diese Grenzwerte überschritten, kann der Antrag dann vorteilhaft sein, wenn für die Kapitalerträge die Gewährung des Altersentlastungsbetrags oder eines Härteausgleichs in Betracht kommt. Der Altersentlastungsbetrag wird ab dem Kalenderjahr gewährt, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahrs folgt. Eine Steuerminderung für die Kapitalerträge ergibt sich allerdings nur, wenn der Altersentlastungsbetrag nicht bereits aufgrund anderer positiver Einkünfte vollständig ausgeschöpft ist. Zu beachten ist auch, dass bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrags Renteneinkünfte und Versorgungsbezüge außer Betracht bleiben. Den Härteausgleich erhalten Bezieher von Arbeitslohn, deren Nebeneinkünfte aus anderen Einkunftsarten niedriger als 820 € sind.
Bitte berücksichtigen Sie auch, dass der Antrag auf Günstigerprüfung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu einer niedrigeren Besteuerung führt. Liegen diese Voraussetzungen ganz offensichtlich nicht vor, kann auf den Antrag und eine vollumfängliche Erklärung der Kapitalerträge verzichtet werden.
Sie haben aber auch noch weitere Möglichkeiten, die Angabe von Kapitaleinkünften in der Steuererklärung zu vermeiden, wenn Sie
- den kontoführenden Kreditinstituten Freistellungsaufträge bis zum Höchstbetrag von insgesamt 801 €, bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 1 602 €, erteilen und das Freistellungsvolumen erforderlichenfalls der Entwicklung der Kapitalerträge anpassen. Ein Antrag beim Finanzamt auf Überprüfung des Steuereinbehalts zur Berücksichtigung eines beim Steuerabzug nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags wird dadurch entbehrlich.
- als Mitglied einer kirchensteuerhebeberechtigten Religionsgemeinschaft bei den kontoführenden Kreditinstituten die Einbehaltung der Kirchensteuer beantragen. Soweit die Kapitalerträge dem Kirchensteuerabzug unterlegen haben, sind Angaben in der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich.
Fazit: Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. empfiehlt, genau zu prüfen ob sich die Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen sind. Beratung und weitere Informationen dazu erhalten Mitglieder in den örtlichen Beratungsstellen des Aktuell Lohnsteuerhilfevereins e.V.
zurück
