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Höherer Fahrtkostenabzug beim Lohnsteuerjahresausgleich bei Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitsorten

16.01.2012
Neuigkeiten zur Steuererklärung vom Aktuell Lohnsteuerhilfeverein >>

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 09.06.2011 seine langjährige Rechtsprechung zur sogenannten regelmäßigen Arbeitsstätte geändert. Mit Schreiben vom 15.12.2011 erkennt die Finanzverwaltung diese Recht-sprechung an. Im jährlichen Lohnsteuerjahresausgleich können viele Arbeitnehmer danach höhere Werbungskosten absetzen.
 
Für die Fahrt zur regelmäßigen Arbeitsstätte können Steuerpflichtige nur die Entfernungspauschale geltend machen. Das galt bisher auch, wenn Arbeitnehmer an dauerhaft an verschiedenen Arbeitsstellen eingesetzt waren. Mit mehreren, im Herbst vergangenen Jahres veröffentlichten Urteilen, hat der Bundesfinanzhof jedoch entschieden, dass höchstens ein Arbeitsort regelmäßige Arbeitsstelle sein kann. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer für alle anderen Arbeitsstellen Reisekosten geltend machen können. Für die Fahrten mit dem PKW sind dann statt 30 Cent für Hin- und Rückfahrt der doppelte Betrag von 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer absetzbar. Hinzu kommen pauschale Verpflegungsmehraufwendungen bei mindestens 8 Stunden Abwesenheit von der Wohnung und regelmäßigen Arbeitsstätte.
 
Nach dem BMF-Schreiben vom 15.12.2011 müssen die Finanzämter die Urteile nunmehr anwenden. Davon profitieren beispielsweise Verkäuferinnen und Verkäufer, die in zwei oder mehr Verkaufsfilialen arbeiten, Lehrer, die an mehreren Schulen eingesetzt sind oder Reinigungskräfte mit verschiedenen Einsatzstellen. Viele können sogar rückwirkend höhere Werbungskosten absetzen, wenn für frühere Jahre noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt.
 
Der Abzug der höheren Kilometerpauschale gilt jedoch nur bei Fahrten mit dem eigenen PKW. Wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt, kann nur die tatsächlichen Ticketkosten geltend machen. Mitfahrer, die gar keine eigenen Aufwendungen haben, gehen für diese Fahrten sogar leer aus. Die aufwandsunabhängige Entfernungspauschale gilt nur für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstelle.
 
Auch Bauarbeiter und andere Berufsgruppen, die bereits wechselnde Arbeitsstellen mit Reiskosten hatten, profitieren von der neuen Rechtsprechung. Für sie galt bisher der Betriebssitz als regelmäßige Arbeitsstelle, wenn sie diesen regelmäßig kurz aufsucht, um beispielsweise von dort mit dem Firmenbus zur Baustelle weiter zu fahren. Nunmehr zählen auch die Fahrten zum Betriebssitz mit der höheren Kilometerpauschale. Außerdem beginnt die Abwesenheitszeit für den Verpflegungsmehraufwand ab dem Verlassen ihrer Wohnung und nicht mehr ab Betriebssitz.
 
Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. empfiehlt, genau zu prüfen und gegebenenfalls steuerliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Beratung und weitere Informationen dazu erhalten Mitglieder in den örtlichen Beratungsstellen des Aktuell Lohnsteuerhilfevereins e.V

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