Helfen und Sparen mit der Anlage Unterhalt |
03.04.2009 |
Mit der "Anlage Unterhalt" (nicht zu verwechseln mit der „Anlage U“) werden Zahlungen an bedürftige Personen (Eltern, Kinder) geltend gemacht.
Wer regelmäßig Geld an seinen derzeitigen Lebenspartner oder z. B. an die Großeltern zahlt, kann diese Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Werden Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner als außergewöhnliche Belastung abgesetzt, so muss der Unterstützte diese Zahlungen nicht versteuern. Die Einkünfte, wie Rente oder Arbeitslosengeld werden allerdings bei der Berechnung berücksichtigt.
Vorsicht bei Empfängern von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe! Die mit der Steuererklärung angegebene Unterstützung kann zu einer Kürzung der Leistungen führen. Wenn Ihre Unterstützung bei der Berechnung des "Hartz-IV-Betrages" eingerechnet wurde, z. B. bei Bedarfsgemeinschaften, können Sie diesen Betrag eintragen. Tipp: Sozialversicherungsbeiträge des Unterstützten nicht vergessen!
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