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Heimkosten auch ohne Pflegebedürftigkeit in der Steuererklärung absetzbar

26.01.2011
Neuigkeiten zur Steuererklärung vom Aktuell Lohnsteuerhilfeverein >>

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.10.2010 (VI R 38/09) entschieden, dass die Kosten für eine Heimunterbringung auch ohne Pflegestufe beziehungsweise Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „H“ oder „Bl“ als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden können. Der BFH hat mit dieser Entscheidung seine bisherige strengere Rechtsprechung gelockert.
 
Nach bisherigen Regeln erkennen Finanzämter die Kosten für eine Heimunterbringung nur dann als außergewöhnliche Belastung an, wenn die pflegebedürftige Person einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ wie hilflos beziehungsweise „Bl“ wie blind hat oder im Besitz einer Pflegestufe ist. So entschied auch das Finanzamt bei der 74-jährigen Klägerin, die krankheitsbedingt in ein Seniorenheim zog. Sie konnte weder die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis noch eine Pflegestufe vorweisen. Gegen die Entscheidung des Finanzamtes setzte sich die Seniorin zur Wehr und klagte erfolgreich bis vor den Bundesfinanzhof.
 
Größere Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, sind nach dem Gesetz als außergewöhnliche Belastung unter Anrechnung einer bestimmten zumutbaren Eigenbelastung absetzbar. „Krankheitskosten sind regelmäßig eine außergewöhnliche Belastung“, heißt es in der Urteilsbegründung des BFH. Im vorliegenden Fall war die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen und auf Anraten des Arztes in einem Heim untergebracht worden. Die Kosten sind danach auch ohne Pflegestufe oder den entsprechenden Merkzeichen steuerlich zu berücksichtigen.

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