Handwerkerrechnungen richtig von der Steuer absetzen |
17.09.2008 |
Seit 2006 kann man Handwerkerleistungen im Privathaushalt in der Steuererklärung geltend machen. Mit dieser Regelung wollte die Bundesregierung der Schwarzarbeit im Land entgegenwirken. Außerdem können auch die sog. haushaltsnahen Dienstleistungen, wie z. B. Putzfrau und Kindermädchen, von der Steuer abgesetzt werden.
Seither wurde dies auch sehr gut angenommen. Allein in diesem Jahr bezahlte der Staat 3,3 Milliarden an Steuergeldern zurück. Zwei Drittel davon entfielen auf die Handwerkerleistungen.
Um diese Dienstleistungen absetzen zu können, müssen folgende Punkte beachtet werden.
Begünstigt ist nur der Arbeitslohn, einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen und Fahrtkosten zuzüglich der Umsatzsteuer (sämtliche Tätigkeiten müssen im Haushalt durchgeführt werden).
Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein und es muss diese und der Nachweis beigelegt werden, dass der Rechnungsbetrag überwiesen wurde (Kontoauszug).
Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen sind die Aufwendungen zuzüglich Nebenkosten der Knappschaft und Berufsgenossenschaft absetzbar.
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