Häusliches Arbeitszimmer eines Kapitalanlegers nicht abzugsfähig |
18.05.2009 |
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein häusliches Arbeitszimmer sind laut BFH-Beschluss Az. VIII B 184/08 vom 27.03.2009 nicht deshalb bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der Steuerpflichtige Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft. Gesetzliche Voraussetzung für den Abzug ist nämlich, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit darstellen muss. Und die wird von Sparern in der Regel nicht ausschließlich im heimischen Büro ausgeübt, so die Richter. Da Anleger meist noch einer anderen Beschäftigung nachgehen, muss das Finanzamt die übrige betriebliche oder berufliche Tätigkeit mit einbeziehen.
Die Arbeitsmittel im Arbeitszimmer wie z.B. PC, Schreibtisch, Bürostuhl und Regale werden steuerlich anerkannt und können weiterhin abgezogen werden.
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