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Grundlegende Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer

17.08.2010
Neuigkeiten zur Steuererklärung vom Aktuell Lohnsteuerhilfeverein >>

Nach dem positiven Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zur steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers stellt sich für viele Steuerpflichtige nicht nur die Frage, wer die Kosten geltend machen kann, sondern auch welche Grundvoraussetzungen der Fiskus an die Räumlichkeit stellt.
 
Wer die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen will, sollte vorab klären, ob der Raum tatsächlich überwiegend beruflich genutzt wird. Davon geht die Finanzverwaltung aus, wenn die private Nutzung von untergeordneter Bedeutung ist. Bei einer Privatnutzung von weniger als 10 Prozent drückt das Finanzamt ein Auge zu. Manchmal gibt bereits die berufliche Tätigkeit darüber Aufschluss, beispielsweise bei Lehrern, Richtern oder Außendienstmitarbeitern. Diese Berufsgruppen haben typischerweise zu Hause Nach - und Vorarbeiten für ihre Arbeit zu erledigen. Zwar kann auch hier eine Privatnutzung von über 10 Prozent vorliegen. Aber, je größer die berufliche Nutzung ist, wie bspw. bei Lehrern, die das Arbeitszimmer täglich brauchen, umso unproblematischer ist eine geringe private Mitnutzung.
 
Ist diese Hürde genommen, stellt sich die Frage nach Lage und Größe der Räumlichkeit. Für eine Anerkennung als Arbeitszimmer muss der Raum mit einer Tür abgetrennt sein. Es sollte sich auch um kein Durchgangszimmer handeln, weil das Durchgehen zu anderen Räumen eine private Mitnutzung darstellt. Die Wohnung muss so groß sein, dass noch genügend Freiraum für die Privatsphäre bleibt. Streng festgelegte Grenzen gibt es seitens des Gesetzgebers jedoch nicht. Wer ausreichend Platz zum Wohnen hat, kann auch ein etwas größeres Arbeitszimmer nutzen. So erkannte der Fiskus auch ein ganzes Dachgeschoss als Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus bei einer Restwohnfläche von 144 Quadratmetern an. Gestrichen wurden dagegen die Kosten eines 30 Quadratmeter großen Zimmers bei einer Wohnfläche von insgesamt 48 Quadratmetern.
 
Last but not least entscheidet die Einrichtung des Zimmers über die steuerliche Anerkennung. Beruflich notwendige Gegenstände wie der Schreibtisch, Stuhl, Regale, Bücherschrank und andere sollten dominieren. Dabei dürfen allerdings auch Gegenstände, die das Wohlbefinden fördern, wie Blumen und Bilder sowie andere Schmuckelemente die Strenge auflockern. Mit dazu gehören auch Gardinen, Teppich oder Auslegware. Sogar eine Sitzecke und ein Radio sind zulässig. Argwöhnisch ist dagegen das Finanzamt, wenn ein Fernseher, Kühlschrank oder ein Gästebett im Zimmer stehen. Grundsätzlich sollte der Raum eine Arbeitsatmosphäre ausstrahlen.

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