Glatteis – Schneeglätte – Wann können Unfallkosten bei der Steuererklärung bzw. beim Lohnsteuerjahresausgleich geltend gemacht werden |
13.02.2012 |
Der Unfall muss auf einer beruflichen Fahrt entstanden sein. Dies können beispielsweise Fahrten von und zur Arbeit, Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, Fahrten während einer Auswärtstätigkeit oder einer anderen betrieblichen Fahrt sein. Auch Unfälle bei beruflich bedingten Umzügen können steuerlich geltend gemacht werden.
Die Aufwendungen für Reparaturarbeiten, Abschleppkosten, Gutachter, Anwaltskosten und vieles mehr lassen sich als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Es gibt keine Obergrenzen. Jedoch ist es wichtig, dass man sämtliche Belege aufbewahrt, da nur nachgewiesen Unfallkosten abzugsfähig sind. Allerdings kann bei einem Totalschaden nicht der Restwert von der Steuer, sondern nur die Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung abgezogen werden. Sämtliche Ersatzleistungen, welche von der Kfz-Versicherung für den Schaden erstattet werden, mindern die abzugsfähigen Werbungskosten. Sofern die Vollkasko-versicherung die Schadensregulierung übernimmt, kann die Selbst-beteiligung, welche der Unfallverursacher selbst tragen muss, abgesetzt werden.
Sämtliche Aufwendungen für Unfallkosten sind neben den Fahrtkosten abzugsfähig.
Wer allerdings auf einer Privatfahrt oder einen privat veranlassten Umweg auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall verursacht, kann die Kosten nicht beim Lohnsteuerjahresausgleich berücksichtigen.
