Gewährung eines Ausbildungsfreibetrag für auswärtige Unterbringung Minderjähriger ab 2002 |
18.09.2009 |
Für minderjährige Kinder ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ab 2002 ein Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG nicht zu gewähren.
Es ist von Verfassungswegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Veranlagungszeitraum 2002 einen Ausbildungsfreibetrag nur für volljährige Kinder vorgesehen hat und dass somit minderjährige, zum Besuch eines auswärtigen Gymnasiums in einem Internat untergebrachte Kinder nicht begünstigt sind.
Es ist von Verfassungswegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Veranlagungszeitraum 2002 einen Ausbildungsfreibetrag nur für volljährige Kinder vorgesehen hat und dass somit minderjährige, zum Besuch eines auswärtigen Gymnasiums in einem Internat untergebrachte Kinder nicht begünstigt sind.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg – Urteil vom 25.03.2009 - 2 K 1797/05 - rechtskräftig.
Zum Sachverhalt der Entscheidung:
Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger machen mit ihrer Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 geltend, dass § 33a Abs. 2 EStG insoweit verfassungswidrig sei, als der entsprechende Ausbildungsfreibetrag nur für volljährige Kinder gewährt werde. Ein Sonderbedarf bei Berufsausbildung entstehe auch bei minderjährigen Kindern in derselben Höhe, wie er bei volljährigen Kindern entstehe.
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