Flugkosten sind nicht mit der Entfernungspauschale absetzbar |
29.06.2009 |
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind ebenso wie Heimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung mit der Entfernungspauschale bei der Steuererklärung absetzbar. Dabei ist es unerheblich, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Ausgeschlossen sind jedoch Flüge. Diese Gesetzeslage bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) mit aktuellem Urteil vom 26.03.2009 (Az. VI R 42/07).
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2008 entschieden hatte, dass die Kürzung der Entfernungspauschale verfassungswidrig war und der Gesetzgeber altes Recht wieder herstellen musste, sind diese Fahrten wieder ab dem ersten Kilometer mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer begünstigt. Ob für die Fahrten der eigene PKW, das Fahrrad, die Bahn, der Bus oder ein anderes Beförderungsmittel genutzt wird, ist unerheblich. Selbst Fahrgemeinschaften sind gleichermaßen begünstigt. Ausgeschlossen hat der Gesetzgeber jedoch Flüge. Hier akzeptiert der Fiskus nur die tatsächlichen nachgewiesenen Kosten.
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