Finanzämter dürfen Steuern auf Bargeldbeträge erheben |
24.09.2008 |
Finanzämter dürfen Steuern auf Bargeldbeträge erheben, wenn Ausgaben mit diesem Geld nicht nachgewiesen werden können. Dies bestätigte auch das Finanzgericht Düsseldorf mit seinem Urteil.
Der Kläger hob 1998/99 € 732.000,- von seinem Privatkonto ab, um ein Haus in Spanien zu kaufen, da der Verkäufer einen Teil des Kaufpreises in bar haben wollte. Letztlich kam der Kauf aber nicht zustande. Der Kläger zahlte das Geld aber trotzdem nicht mehr auf sein Konto ein, sondern nahm es für
Das Finanzamt ging aber davon aus, dass der Kläger das Geld angelegt hatte und schätze den Kapitalertrag mit drei Prozent. Die daraus anfallenden Steuern wurden deshalb nachgefordert. Da der Kläger keine Belege oder Nachweise über den Verbleib des Geldes vorgelegen konnte, musste er die geforderten Steuern nachzahlen.
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Banken den Finanzämtern Barabhebungen ab € 15.001,- melden müssen.
zurück