Ferienjob und Kindergeld |
05.08.2010 |
Die großen Sommerferien sind für viele Schüler die schönste Zeit des Jahres. In einigen Bundesländern sind bereits Ferien. Wer die Zeit nutzt und sich etwas dazu verdienen will, sollte sich vorab informieren. Denn die Höhe des Hinzuverdienstes und die Art entscheiden letztendlich nicht nur darüber, was im Portemonnaie verbleibt, sondern auch darüber, ob weiterhin Kindergeld gezahlt wird. Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein gibt dazu Tipps.
Kindergeld gewährt der Gesetzgeber unter anderem nur dann, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 8004 Euro im Jahr nicht übersteigen. Wichtig ist zu wissen: Die Werbungskostenpauschale von 920 Euro oder höhere Werbungskosten sowie Sozialversicherungsbeiträge mindern die Bemessungshöhe. Wer übers Jahr BAföG oder Lehrlingsentgelt erhält, sollte besonders aufpassen und vor Aufnahme eines Ferienjobs gut rechnen.
Wird auf Steuerkarte gearbeitet, werden in der Regel ab einem monatlichen Verdienst von mehr als 900 Euro Lohnsteuern abgezogen (Normalfall Steuerklasse I). Wurde die erste Steuerkarte bereits beim Ausbildungsbetrieb abgegeben, gibt es alternativ die Möglichkeit, eine weitere Steuerkarte zu beantragen. Diese kann problemlos beim zuständigen Gemeindeamt besorgt werden. Doch Achtung: Die Versteuerung erfolgt dann mit der Steuerklasse VI und Steuern werden bereits bei geringem Lohn fällig. Wenn mit dem Arbeitgeber ein so genannter Minijob mit einem Verdienst bis 400 Euro monatlich vereinbart wird, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal übernehmen. Für den Ferienjobber gibt es in diesem Fall keine Abzüge, auch nicht für die Sozialversicherung.
Haben Sie Fragen zur Kindergeldgewährung oder weitere Fragen zum Lohnsteuerjahresausgleich und zur Einkommensteuererklärung, so wenden Sie sich bitte an eine unserer örtlichen Beratungsstellen des Aktuell Lohnsteuerhilfevereins.
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