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Fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigungen – Millionen drohen geringere Rückzahlungen vom Finanzamt

17.02.2011
Neuigkeiten zur Steuererklärung vom Aktuell Lohnsteuerhilfeverein >>

Bei der aktuellen Steuerklärung 2010 kommt erstmals eine Neuregelung für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zum Tragen. Fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigungen bei freiwillig in den gesetzlichen Krankenkassen versicherten Arbeitnehmern können jedoch zu 1000,- € Steuernachteil führen.
 
Ab dem Steuerjahr 2010 können die meisten Steuerpflichtigen wesentlich höhere Versicherungsbeiträge steuermindernd geltend machen. Beiträge für die medizinische Grundversorgung, die dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen mit Ausnahme des Krankengeldanspruchs entsprechen, und Beiträge in die gesetzliche Pflegeversicherung sind in voller Höhe zu berücksichtigen. Arbeitnehmer übernehmen hierzu üblicherweise die Beträge aus ihrer Lohnsteuerbescheinigung in die Anlage Vorsorgeaufwand. Zusätzlich übermitteln die Arbeitgeber die Daten an die Finanzverwaltung.
 
Fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigungen können deshalb zu steuerlichen Nachteilen führen. Dieses Problem tritt in aktuellen Bescheinigungen für freiwillig in den gesetzlichen Krankenkassen versicherte Arbeitnehmer auf. In diesen wird nicht der Gesamtbeitrag an die Krankenkasse aufgeführt, sondern nur der verbleibende Arbeitnehmeranteil. Das Finanzamt wird den ebenfalls ausgewiesenen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss nochmals abziehen. Im Ergebnis werden im Steuerbescheid nahezu keine Krankenkassenbeiträge mehr berücksichtigt. Der steuerliche Nachteil kann 1.000,- € und mehr betragen.
 
Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem aktuellen Schreiben vom 11.02.2011 bereits auf dieses Problem hingewiesen. Die Arbeitgeber sollten die Beträge korrigieren und erneut an die Finanzverwaltung übermitteln. Diese unverbindliche Aufforderung ist unseres Erachtens keinesfalls ausreichend. Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. sieht Arbeitgeber und Finanzverwaltung in der Pflicht, alles zu veranlassen, um Nachteile für Arbeitnehmer zu vermeiden.
 
Die Arbeitgeber müssen die gemeldeten Daten berichtigen. Die Finanzverwaltung ihrerseits muss sicherstellen, dass keine fehlerhaften Daten beim Steuerbescheid berücksichtigt werden. Durch einen Abgleich der übermittelten Krankenkassenbeiträge mit dem ebenfalls übermittelten Arbeitgeberzuschuss lässt sich der Fehler feststellen und kann vom Sachbearbeiter oder programmgesteuert korrigiert werden. Es ist nach Auffassung des Verbandes nicht hinnehmbar, wenn Arbeitnehmer Fehler ausbaden müssen, die sich aus der komplexen Rechtslage und Missverständnissen zwischen Finanzverwaltung, Anbieter der Lohnberechnungsprogramme und Arbeitgebern ergeben.
 
Betroffene Arbeitnehmer, die bereits ihre Steuererklärung einreichen, sollten in der Steuererklärung die Beträge selbst korrigieren. In den Zeilen 12 und 15 der Anlage Vorsorgeaufwand sind die gesamten Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge einzutragen, vor Kürzug um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Dieser ist in Zeile 37 auf der zweiten Seite der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen.
 
Der Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V. rät zudem allen Steuerpflichtigen, beim Steuerbescheid für 2010 besonders den Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu überprüfen. Weil erstmals im Steuerbescheid keine Vorsorgepauschale mehr berücksichtigt wird, kommt es auf die korrekte Erfassung der tatsächlich gezahlten Beiträge an. In Zweifelsfällen sollte fristgerecht Einspruch eingelegt und gegebenenfalls eine steuerliche Beratung zur neuen Rechtslage in Anspruch genommen werden. Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen können sich an ihre Beratungsstellen wenden.
Lohnsteuerhilfevereine sind für Arbeitnehmer, Rentner und Arbeitslose kompetente Ansprechpartner bei der Steuererklärung oder beim Lohnsteuerjahresausgleich. Die Anschriften von Beratungsstellen finden Sie unserer Postleitzahlensuche.

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