Fehlende Übertragbarkeit bei haushaltsnahen Dienstleistungen |
22.04.2009 |
Die Steuerpflichtigen nahmen im Streitjahr Handwerkerleistungen in Anspruch. Die dafür geltende Steuerermäßigung wirkte sich nicht aus, weil die Einkommensteuer ohnehin auf 0 Euro festzusetzen war. Fällt in einem Jahr keine Einkommensteuer an, läuft die Steuerermäßigung von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35 a EStG) ins Leere.
In dem aktuell veröffentlichten BFH-Urteil vom 29.01.2009 (Az. VI R 44/08) führt der BFH aus, dass kein Vor- bzw. Rücktrag zugelassen werden muss, da der Verfall eines Anrechnungsüberhangs verfassungsgemäß ist. Es bestehe kein Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung des § 35 a EStG, denn dem Gesetzgeber stehe die Umsetzung einer Förderung grundsätzlich frei.
