Erststudium doch nicht steuerlich absetzbar? |
10.11.2011 |
Die Enttäuschung dürfte bei vielen Studenten sehr groß sein. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) vor einigen Monaten den Weg frei machte, dass sie ihre Studienkosten als Werbungskosten absetzen können, hat der Bundestag gestern mit einer Änderung des Einkommensteuergesetzes den Abzug ausgeschlossen. Die Regelung soll sogar rückwirkend in Kraft treten.
Mit mehreren Urteilen hatte das höchste deutsche Steuergericht den Abzug von Kosten eines Erststudiums zugelassen. Wenn das Studium erfolgt, um mit dem erzielten Abschluss später Einnahmen zu erzielen, stellen die Kosten Werbungskosten dar, so die Richter. Die Entscheidung ist nicht unerwartet, sondern Ergebnis einer langjährigen Rechtsprechung. So hatte der BFH bereits 2003 den Abzug zugelassen. Die damalige rot-grüne Bundesregierung änderte daraufhin das Gesetz, sodass die Kosten für Erstausbildung und Erststudium ab 2004 wieder unberücksichtigt blieben. Wie zu erwarten bestritten Steuerzahler erneut den Rechtsweg und waren auch erfolgreich. Zunächst bestätigte der BFH im Juni 2009, dass Studenten ihre Kosten absetzen können, wenn sie zuvor bereits einen Beruf erlernt haben. Dieses Jahr folgte die positive Entscheidung für Kosten eines Studiums unmittelbar nach der Schulausbildung.
Nach der aktuellen Gesetzesänderung sollen die Kosten für das Erststudium vor erstmaligem Berufsabschluss nun jedoch ausschließlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der Abzug hierfür wurde – zwar nicht rückwirkend, aber ab 2012 – auf 6.000,00 Euro angehoben. Der Abzug als Sonderausgaben bringt nur Steuervorteile, wenn im selben Jahr auch Einkommen über dem Existenzminimum erzielt wird. Das haben die meisten Studenten jedoch gerade nicht, sodass die Kosten völlig unberücksichtigt bleiben.
Da der BFH in seinen Urteilen den Zusammenhang von Berufsausbildung und späterer Erwerbstätigkeit betonte und darauf den Werbungskostenabzug stützt, sind weitere Verfahren gegen die erneute Gesetzesänderung und auch gegen das rückwirkende Inkrafttreten zu erwarten.
Die Bundesregierung hatte im Koalitionsvertrag zugesichert, den steuerlichen Abzug der Ausbildungskosten neu zu regeln und Bildung zu fördern. Die jetzt erfolgte Steuerrechtsänderung besteht jedoch einzig darin, im Eilverfahren positive BFH-Rechtsprechung aufzuheben, und das sogar rückwirkend.
Dabei bietet sich eine Lösung an, welche auch die Nachteile einer langjährigen Verlustfeststellung vermeidet. Auf den damit verbundenen Aufwand hatten die Deutsche Steuergewerkschaft und andere Sachverständige im Vorfeld hingewiesen. Weil bei Studenten ohne eigenes Einkommen meist die Eltern die finanziellen Lasten tragen, wäre ein Abzug bei diesen sachgerecht. Kindergeld und Kinderfreibeträge decken die Kosten keinesfalls. Deshalb sollten Kinderbetreuungskosten nicht nur bei jüngeren Kindern, sondern ebenso wie Ausbildungskosten bei älteren Kindern abziehbar sind. Damit wäre auch der Streit um Werbungskostenabzug und Verlustfeststellung bei Studenten hinfällig. Dieser Abzug würde erst dann zum Tragen kommen, wenn die Kosten nicht mehr von den Eltern getragen werden.
zurück
