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Entfernungspauschale oder Reisekosten – offene Verfahren

03.02.2011
Neuigkeiten zur Steuererklärung vom Aktuell Lohnsteuerhilfeverein >>

Beim Lohnsteuerjahresausgleich bzw. bei der Steuerklärung müssen mittlerweile viele offene Verfahren berücksichtigt werden. Beim Bundesfinanzhof (BFH) mehren sich Klageverfahren, in denen es um die Frage geht, ob für Fahrten zur Arbeit die Entfernungspauschale oder Kosten für eine auswärtige Tätigkeit anzuerkennen sind. Während für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte die Entfernungspauschale mit 0,30 € pro Entfernungskilometer zu berücksichtigen sind, können bei einer Auswärtstätigkeit neben der doppelten Fahrtkostenpauschale auch Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.
 
Wer ständig zur gleichen Arbeitsstätte fährt, kann diese Fahrten mit der Pauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Einsatzorten (zum Beispiel Bauarbeiter), Geschäftsreisende, Leiharbeiter oder sich weiterbildende Arbeitnehmer können in der Regel Reisekosten absetzen. Damit sind Fahrtkosten in Höhe von 0,60 € pro Entfernungskilometer und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 6, 12 oder 24 € in Abhängigkeit von der Abwesenheit ansetzbar. Welche Pauschale zum Ansatz kommt, hängt davon ab, ob eine regelmäßige Arbeitstätte oder eine Auswärtstätigkeit vorliegt.
 
Die unterschiedlichen Ansichten von Steuerpflichtigen und Finanzbehörden führen immer häufiger bis zum Bundesfinanzhof (BFH), dem obersten deutschen Finanzgericht. Derzeit liegen dem BFH mehrere Verfahren zu dieser Problematik vor. Unter dem Aktenzeichen VI R 36/10 ist die Klage einer Districtmanagerin anhängig, der für mehrere Niederlassungen seines Arbeitgebers zuständig ist und diese Orte auch aufsucht. Der Kläger beantragte für diese Fahrten 0,60 € pro Entfernungskilometer wegen einer Einsatzwechseltätigkeit. Dies lehnte das Finanzgericht München ab und entschied, dass die einzelnen ihm zugeordneten Filialen regelmäßige Arbeitsstätten sind, weil die verschiedenen Stellen zwar unregelmäßig, aber dafür ständig aufgesucht werden. Gegen diese Entscheidung klagte der Betroffene. Eine Entscheidung des BFH steht noch aus.
 
Ebenfalls nicht entschieden hat der BFH, ob die Fahrten vom Arbeitzimmer im Wohnhaus eines Arbeitnehmers zur Betriebstätte des Arbeitgebers Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Dienstfahrten sind. Die Klage wird unter dem Aktenzeichen VI R 55/10 geführt.

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