Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V.





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ELStAM-Einführung

29.11.2011
Neuigkeiten zur Steuererklärung vom Aktuell Lohnsteuerhilfeverein >>

Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte, d.h. die Umstellung vom Verfahren der bisherigen Lohnsteuerkarte auf die „Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale — ELStAM", verzögert sich erneut. Ursprünglich sollte das Verfahren bereits für dieses Jahr anzuwenden sein. Weil die technischen Voraussetzungen nicht planmäßig vorlagen, wurde das Verfahren zunächst um ein Jahr verschoben. Die Verzögerung erforderte eine gesetzliche Regelung zum Weitergelten der Lohnsteuerkarte 2010 für den Lohnsteuerabzug 2011. Erstmals galten deshalb Freibeträge weiter.
 
Auch der Aufschub um ein Jahr reicht nicht aus, wie sich nunmehr zeigte. Zum einen traten erhebliche Probleme bei den gespeicherten Daten der ELStAM auf. Aufgrund fehlerhafter oder fehlender Datenmeldungen von den Gemeinden wurden bspw. unzutreffende Steuerklassen bei Ehegatten und falsche Religionsmerkmale ausgewiesen. Ursache eines weiteren Fehlers — fehlende Behindertenfreibeträge — war ein Programmmangel in der Datenbank selbst. Die Merkmale waren zwar gespeichert, wurden jedoch in das Informationsschreiben an die Arbeitnehmer nicht übernommen.
 
Zu diesen Schwierigkeiten kam eine Verzögerung bei der Umsetzung der Schnittstelle zur Übertragung der Daten an die Arbeitgeber hinzu. Dies führte dazu, dass der Datenabruf für die Arbeitgeber nicht zum Januar 2012 zur Verfügung steht. In Folge dessen müssen
die Arbeitgeber weiter auf die Besteuerungsdaten des Vorjahres zurückgreifen (Rechtsgrundlage § 52b EStG). Praktisch bedeutet dies, dass bspw. Änderungen der Lohnsteuerklasse oder der Freibetrage nicht berücksichtigt werden, auch wenn der Arbeitnehmer die Änderungen beim Finanzamt veranlasst hat.
 
FAZIT:
Sie sollten die mitgeteilten ELStAM prüfen. Erforderlich Korrekturen oder Änderungen sollten beim Finanzamt beantragt werden und dann dem Arbeitgeber den ELStAM-Ausdruck vorlegen. Der Arbeitgeber muss dann diese Merkmale anstelle der bisherigen Lohnsteuerdaten dem Lohnsteuerabzug zugrunde legen.

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