Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V.





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Die durchschnittliche Erstattung beträgt 800,- € lt. einer Untersuchung von Finanztest Stiftung Warentest.
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Droht bei Kurzarbeit eine Steuernachzahlung?

17.08.2009
Neuigkeiten zur Steuererklärung vom Aktuell Lohnsteuerhilfeverein >>

Immer mehr Betriebe setzen auf Kurzarbeit, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.
Das Kurzarbeitergeld ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Es wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (der so genannte Progressionsvorbehalt). Das Kurzarbeitgeld wird also steuerlich behandelt wie das Krankengeld, Elterngeld oder auch Arbeitslosengeld.
Das Kurzarbeitergeld muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Sofern man nicht bereits aus anderen Gründen zur Einkommensteuer veranlagt wird, ist man zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung jedenfalls dann verpflichtet, wenn das Kurzarbeitergeld, ggf. zusammen mit anderen dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen, die der Steuerpflichtige oder dauernd getrennt lebender Ehegatte im selben Kalenderjahr erhalten haben, 410 € übersteigt.
In vielen Fällen (je nach Bezugsdauer und Höhe des Kurzarbeitergeldes) wird dies zu erheblich geringeren Steuererstattungen bzw. Steuernachzahlungen führen.

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