Doppelte Haushaltsführung - Kosten auch bei privatem Hintergrund absetzbar |
06.06.2009 |
Kosten für einen doppelten Haushalt konnten bisher steuerlich nicht abgesetzt werden, wennder Umzug aus privatem Motiv erfolgte. Mit gleich zwei Urteilen vom 5. März 2009
(VI R 23/07, VI R 58/06) stellt der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr klar, dass eine private Veranlassung des Wegzugs vom Beschäftigungsort eine doppelte Haushaltsführung nicht ausschließt. Eine berufliche Veranlassung sei gegeben, wenn die Zweitwohnung für die Fahrten zur Arbeit genutzt wird. Für Steuerpflichtige ergeben sich jetzt neue Chancen eines steuerlichen Abzugs von Aufwendungen.
Geklagt hatten Steuerpflichtige, die aus privaten Gründen den Wohnsitz vom Beschäftigungsort weg verlegten. In beiden Fällen versagten die Finanzämter die steuerliche Berücksichtigung der Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die daraufhin eingelegten Einsprüche gegen die ablehnenden Bescheide blieben ebenso erfolglos, wie die Klagen vor den Finanzgerichten. Beide Instanzen beriefen sich auf die bis dahin geltende Rechtsprechung. Danach sind Aufwendungen nur dann zu berücksichtigen, sofern diese beruflich veranlasst sind. Der Bezug einer weiteren Wohnung erfolgte jedoch aus privatem Grund. Die Kosten sind daher der privaten Lebensführung zuzuordnen und müssen steuerlich unberücksichtigt bleiben.
