Den Fiskus an den Kurkosten beteiligen |
26.11.2008 |
Auch Kurkosten können als außergewöhnliche Belastungen die Einkommensteuer mindern, wenn die Kurreise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit beiträgt. Einige Besonderheiten sollten dabei unbedingt beachtet werden.
Es ist ein Nachweis erforderlich, daß die Kurreise medizinisch notwendig ist. Der Nachweis muß vom Amtsarzt noch vor Kurantritt eingeholt werden. Ein nachträglich ausgestelltes amtsärztliches Attest ist nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte nicht ausreichend.
Vom amtsärztlichen Nachweis kann jedoch abgesehen werden, wenn die gesetzliche Krankenkasse oder eine staatliche Beihilfestelle Zuschüsse zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten zahlt. Der Fiskus geht in diesen Fällen davon aus, daß durch die Krankenkassen die Notwendigkeit der Kur ausreichend geprüft wurde.
Absetzbar sind dann neben den unmittelbaren Kurkosten auch die Fahrkosten zum Kurort. Da die Kosten im Einzelfall beträchtlich sein können, sollte man sich im Zweifelsfall vorher über die steuerlichen Vorschriften genau erkundigen.
