Das Reisekostenrecht hat sich geändert |
15.10.2008 |
Zum Jahresanfang wurde das Reisekostenrecht gravierend verändert – und diese Änderung brachte hier eine große Vereinfachung mit sich.
Bis Ende 2007 wurden bei den Reisekosten unter Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit unterschieden. Für all dies steht nun der neue Begriff „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“.
Nun können als Reisekosten u. a. Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Reisenebenkosten und Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden. Dies gilt für alle Einsatzorte außerhalb der eigenen Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte. Der maximale Zeitraum von drei Monaten (die sog. 3-Monats-Frist) hat keine Gültigkeit mehr, von nun an können auch Zeiträume von beispielsweise zehn Monaten geltend gemacht werden.
Zudem wurde auch die 30-km-Grenze zwischen Wohnung und Einsatzstelle aufgehoben. Nun können auch Reisekosten innerhalb dieser 30 Kilometer abgerechnet werden.
Bei den Übernachtungen gibt es die altbekannten Pauschbeträge nun nicht mehr. Hier müssen die Kosten per Einzelnachweis belegt werden, am besten mit der Hotelrechnung. Diese muss aber unbedingt auf den Arbeitgeber ausgestellt sein.
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