Auslandsstudium des Kindes kann Kindergeld gefährden |
12.08.2010 |
Kindergeld für im Ausland studierende Kinder wird nur unter bestimmten Voraussetzungen weiter gewährt, wie der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil bestätigte (Urteil vom 28.04.2010, Aktenzeichen III R 52/09). Der finanzielle Nachteil kann dabei durch andere Steuervorteile kompensiert werden.
Voraussetzung für die Zahlung von Kindergeld ist, dass das Kind in Deutschland oder im EU-Ausland lebt. Eine Ausbildung in einem Nicht-EU-Ausland kann deshalb zum Wegfall des Kindergeldes führen. Im vorliegenden Fall hielt sich das Kind zum Studium in den USA auf. Der Bundesfinanzhof wies in seinem Urteil darauf hin, dass Kinder bei einem mehrjährigen Studium im Ausland nur dann ihren Wohnsitz in der elterlichen Wohnung als Voraussetzung für das Kindergeld beibehalten, wenn sie die Räume in der Wohnung der Eltern in der ausbildungsfreien Zeit auch nutzen. Somit ist von entscheidender Bedeutung, dass sich die Kinder beispielsweise in den Semesterferien tatsächlich in Deutschland bei den Eltern aufhalten. Erschwerend kommt hinzu, dass im Jahr des Beginns und der Beendigung des Studienaufenthalts die Monate vor und nach dem Auslandsaufenthalt außer Betracht bleiben. Deshalb kann für ein Kind bereits mit Beginn des Studiums im Laufe des Jahres das Kindergeld für diese Monate entfallen.
Eltern sollten die Voraussetzungen wissen, weil der Wegfall des Kindergeldes zu weiteren Nachteilen führen kann, wie dem Wegfall von Lohnbestandteilen im öffentlichen Dienst, der Kinderzulage bei der Eigenheimzulage, dem Freibetrag für Sonderbedarf von Kindern in der Berufsausbildung oder der geringeren zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten. Andererseits können Eltern bei Wegfall des Kindergeldes Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastung bis zum Jahreshöchstbetrag von 7.680 € geltend machen. Ab 2010 beträgt der Höchstbetrag 8.004 €, zuzüglich Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes.
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