Aufwendungen für einen Spanisch-Sprachkurs in Mexico |
04.02.2010 |
Der Kläger ist als Steward bei einer Fluglinie angestellt und strebte die Position eines Chefstewards (Purser) an.
Mit Urteil vom 23.09.2009 führte das FG Rheinland-Pfalz u. a. aus, dass der Werbungskostenabzug im Rahmen einer Gesamtwürdigung Sprachreisen/Kursen voraussetze, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei. Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung könne der Werbungskostenabzug nicht alleine deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden habe. Deshalb könne bei einem solchen Sprachkurs nicht mehr typisierend unterstellt werden, dass dieser wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweise, als ein Inlandssprachkurs.
Die Klage war vollumfänglich erfolgreich. Die beantragten Werbungskosten wurde in vollem Umfang anerkannt.
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