Aufwendungen für Delfintherapie und Einlagerung von Nabelschnurblut als außergewöhnliche Belastung |
10.11.2009 |
Aufwendungen für eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilmethode – wie die Delfintherapie – sind nach dem BFH-Beschluss von 15. 11. 2007 - III B 205/06, nicht veröffentlicht – grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abziehbar, wenn ein – vor der Behandlung ausgestelltes – amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers vorgelegt wird, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Behandlung zweifelsfrei ergibt. Eine nachträgliche amtsärztliche Begutachtung kommt nur für Sachverhalte in Betracht, für die die Rechtsprechung erstmals den Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Attest verlangt, oder wenn das Vorliegen einer Erkrankung und der darauf bezogenen ärztlichen Therapie aufgrund objektiver Befunde und Untersuchungen feststellbar ist.
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