Aufwendungen für beruflich und privat gemischte Reisen können nun teilweise abgesetzt werden |
15.06.2010 |
Mit neuer Rechtsprechung vom 21.04.2010 entschied der Bundesfinanzhof, dass Reisekosten im Fall der Abgrenzbarkeit in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen sind und dass als sachgerechter Aufteilungsmaßstab vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Betracht kommt. Im Streitfall ging es um den Abzug der Aufwendungen, die einer Gymnasiallehrerin für Englisch und Religion anlässlich einer neuntägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin, Irland, entstanden waren. Der Reise, die von der Englischlehrervereinigung angeboten und durchgeführt wurde und für die die Klägerin Dienstbefreiung erhalten hatte, beinhaltete ein Programm, welches u. a. einen Tagesausflug nach Belfast, eine Stadtrundfahrt in Dublin, sowie den Besuch von Musik- und Theaterveranstaltungen umfasste.
Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Abzug der Aufwendungen in vollem Umfang ab. Der Bundesfinanzhof gab der Revision der Lehrerin statt und hob die Vorentscheidung auf.
Fazit: Enthält eine Dienstreise sowohl berufliche als private Anteile und lässt sich der berufliche Anteil nach objektiven Maßstäben vom privat veranlassten Teil abgrenzen, können die beruflichen veranlassten Anteile als Werbungskosten abgezogen werden.
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