Aufwendungen für Allergiebettzeug und -matratzen als außergewöhnliche Belastung bedingt absetzbar |
29.09.2008 |
Spezielle Matratzen und spezielles Bettzeug für Allergiker gehören – anders als Brillen, Schuheinlagen, Hörgeräte etc. – nicht zu den Heilmitteln im engeren Sinn, die ohne Nachweis als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden.
Vor dem Kauf benötigt man deshalb ein Attest eines Amts- oder Vertrauensarztes, der die Notwendigkeit der Anschaffung bescheinigt. Ein Attest eines Facharztes reicht hierfür nicht aus und wird auch nicht anerkannt.
Heilmittel, die zwar der Gesundheit dienen, aber nicht nur von Kranken benötigt werden und deren Zusammenhang mit einer Krankheit nicht eindeutig beweisbar ist, sind nur dann absetzbar, wenn die medizinische Notwendigkeit vor dem Kauf nachgewiesen wird (BFH v. 14.12.2007 III B 178/06).
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